Jehovas Zeugen – Organisatorische Veränderungen zur tieferen Babylonisierung

Seit dem 1.2.2020 ist die Neufassung des Statuts der Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. (StRG)“ in Kraft. Die Fassung vom 27.5.2009 tritt damit außer Kraft. Das ursprüngliche Statut wurde im Rahmen einer Revision überarbeitet und deren Inkrafttreten mit Amtsblatt der Jehovas Zeugen in Deutschland Nr. 2, Jahrgang 2020 bekanntgegeben.

Gründe für die Notwendigkeit einer Revision wurden im Amtsblatt nicht genannt. Es lässt sich daher nur anhand der geänderten Passagen spekulieren, welche Gründe mit einer Neufassung verbunden sein könnten.

Im direkten Vergleich beider Fassungen ergeben sich zunächst folgende begriffliche Änderungen:

  • „Gemeinden“ werden nun durchgängig „Versammlungen“ genannt,
  • die „Leitende Körperschaft“ nennt sich nun „ekklesiastische Leitende Körperschaft“,
  • der „Deutsche Zweig von Zeugen Jehovas“ wird nun in „Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland“ geändert,
  • „Rasse“ wird in „ethnische Herkunft“ geändert,
  • der Begriff „Schulen“ wurde um den Begriff „kostenfrei“ ergänzt,
  • In Sachen Datenschutz wurde der Begriff „eigenes Datenschutzgesetz“ gegen „eigenes Datenschutzrecht“ ausgetauscht,
  • die Einsetzung eines Vorstands unter der Leitung des Zweigkomitees,
  • das Revisionsamt, das die Mittelverwendung überprüft,
  • die Stiftung Königreichswerk,
  • das Verwaltungsamt „Christliches Humanitäres Hilfswerk,
  • der vormitgliedschaftliche Status von minderjährigen Kindern,
  • das Austritts- und Rechtskomiteeverfahren,
  • der Austritt bei einer staatlichen Behörde,
  • Predigtdienst als eigenverantwortliches, nicht der Religionsgemeinschaft zurechenbares Handeln.

Es wurden aber nicht nur Begrifflichkeiten revidiert, sondern auch organisatorische Änderungen vorgenommen. Dabei bekennt man sich in Anlehnung an die Anforderungen einer K.d.ö.R. konsequent zum Begriff „Religionsgemeinschaft“ und betont die eigenständige Ausübung im rechtsstaatlichen Gebiet der Bundesrepulik Deutschland, wodurch Passagen, in denen das Wirken der LK zuvor dominierte, durch aufweichende Formulierungen ersetzt wurde, wie z.B. dass das Zweigkomitee nun auch in geistliche Ämter berufen bzw. abberufen kann, nicht mehr nur die LK.

Neu ist, dass die Religionsgemeinschaft sich zur weltweiten Religionsgemeinschaft von Zeugen Jehovas bekennt, statt sich als einen untergeordneten Zweig der amerikanischen Zentrale zu sehn. Neu ist auch die Betonung, dass sie nun ihre Mitglieder in deren persönlichen Glaubensausübung unterstützt. Ebenfalls ist neu, dass es einen Vorstand gibt und dieser die Religionsgemeinschaft, an Stelle des Zweigkomitees, gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Neu ist auch, dass die Religionsgemeinschaft nun mit anderen Rechtskörperschaften zusammenarbeiten kann, die das Werk von Jehovas Zeugen – die Verkündigung der guten Botschaft von Gottes Königreich (einschließlich des Errichtens und Erhaltens von Anbetungsstätten) – in anderen Teilen der Welt fördern. Zu diesem Zweck hält sich die Religionsgemeinschaft offen, finanzielle Unterstützung, Leistungen und Hilfen zu erhalten und zu gewähren.

Im Rahmen der Gliederung der Religionsgemeinschaft entfallen Bezirke und Bezirksaufseher und die Stiftung „Königreichswerk Jehovas Zeugen“ kommt hinzu. Es wurde ein Verwaltungsamt „Revisionsamt Jehovas Zeugen“ geschaffen, welches – statt der LK – für die LK die GF und die Verwendung der Mittel prüft und überwacht.

Der Predigtdienst wurde per Definition als persönliche Glaubensausübung der Mitglieder und eigenverantwortliches, der Religionsgemeinschaft nicht zurechenbares Handeln aus den Grundsätzen des Wirkens der Religionsgemeinschaft herausgenommen.

Bei Abberufung aus geistlichen Ämtern wurde die Rückgabe von Unterlagen und Eigentum der Religionsgemeinschaft sowie das Löschen von digitalen Dokumenten geregelt. Älteste werden per Berufung zu Seelsorgen der Religionsgemeinschaft.

Der Status des ungetauften Verkündigers, der zur Erprobung und Prüfung der Mitgliedschaft gedacht ist, wurde nun auf minderjährige Kinder, die sich selbst der Religionsgemeinschaft zugehörig fühlen ausgedehnt und beide Personengruppen zu einem vormitgliedschaftlichen Status zusammengefasst.

Bei der Ausübung ihrer Pflichten wurden die Verfahrensgrundsätze des Rechtskomitees konkret spezifiziert. Durch die Zuweisung des seelsorgerischen Charakters der Tätigkeit des Rechtskomitees wurde die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes ausgeschlossen aber die Möglichkeit zur Berufung eines Rechtskomiteebeschlusses gewährt. Dies beläuft sich auf sieben Tage.

Die Wirkung eines Austritts vor staatlichen Behörden erkennt die Religionsgemeinschaft nicht an, sie hat für sie lediglich Wirkung für die staatliche Rechtsordnung.

Zusammenfassung:

Es tut sich einiges bei den Zeugen Jehovas. Fraglich ist nur in welche Richtung. Der Verdacht liegt nahe, dass die Neufassung vorrangig nicht die Ausübung der Religionsfreiheit und Loyalität zu staatlichen Regeln und Pflichten stärken sollen, sondern dass es denkbar ist, dass es einer Anfechtung des Status der K.d.ö.R. sowie weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen von Missbrauchsverdachtsfällen vorbeugen soll.

Auch ist es denkbar, dass durch die Zusammenfassung von ungetauften Verkündigern mit minderjährigen Kindern die Wirkung der seit Jahren rückläufigen bzw. stagnierenden Zahlen durch eine neue Form der zahlenmäßigen Darstellung der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft abgemildert werden soll.

Auch ist es denkbar, dass Vermögenswerte und Spendengelder nun besser zwischen den Religionsgemeinschaften hin- und herbewegt werden kann.

Viele der Änderungen werden jedoch nicht nur bzgl. des globalen Kindesmissbrauch vorgenommen, sondern hat sicherlich auch eigennützig-politische Gründe. Der Brexit und das Erstarken des Rechtsdrucks in ganz Europa, könnte dazu führen, dass die einzelnen Länder in Europa in Nahe- und Weiterzukunft die Religionsgemeinschaft verbieten und diese sich von jedem Einfluss aus dem amerikanischen Raum politisch zur Wehr setzen. Auch aus diesem Grund wird das Bethel in Selters (Taunus) wahrscheinlich offiziell aufgelöst, und ein geringer Teil der deutschen Bethelfamilie wird in England (Essex) untergebracht werden, dass durch den Brexit nicht mehr zu der EU gehört und damit geologisch die anglo-amerikanischen Weltmacht ist.

Ob dies alles dazu beiträgt, dass sich die Religionsgemeinschaft in der Auswirkungen wieder einen tadellosen Ruf erarbeiten und sie im Sinne des Wohles ihrer Mitglieder sämtliche Verdachtsfälle und Missbrauchsskandale aufarbeiten und aufklären können, oder sich immer weiter als „Babylon, die Große Hure“ entwickelt, darüber sollte sich jeder organisationsversklavte Zeuge Jehovas selbst ein Urteil bilden.

Quelle: jehovaszeugen.de