Kindesmissbrauch: Es wird seitens der Wachtturm-Organisation eine Geheimhaltung auch bei Straftaten und kriminalpolizeiliche Untersuchungen gefordert:

„Aufseher erhalten oft vertrauliche Informationen. Sie müssen sorgfältig darauf achten nie Unbefugten vertrauliche Informationen mitzuteilen.

… Verletzt ein Ältester die Verschwiegenheitspflicht, könnte dies für ihn und die Organisation rechtliche Folgen haben. Älteste könnten zum Beispiel ihr Zeugnisverweigerungsrecht verlieren. Dieses Recht bewahrt einen Ältesten unter bestimmten Umständen davor, mitteilen zu müssen, was er vertraulich mit einem Versammlungsangehörigen, dem Zweigbüro oder einem Anwalt besprochen hat.

Niemand sollte irgendjemandem vertrauliche Informationen weitergeben, es sei denn, die theokratische Verfahrensweise sieht es so vor oder es gibt dazu eine Anweisung vom Zweigbüro. (Personen, die vertrauliche Informationen erhalten möchten, können unter anderem Kriminalbeamte, Anwälte, Polizisten, Strafverfolgungsbeamte, Regierungs- oder Behördenvertreter, … Das bezieht sich sowohl auf schriftliche Unterlagen als auch auf Wissen von Ältesten, das nicht schriftlich niedergelegt wurde.“ (Zitat aus Ältestenbrief zu rechtlichen Angelegenheiten 4/9/2012-X Ge)

 

Vernichtung von Unterlagen und Aufzeichnungen

„Dieser Brief ersetzt die Briefe an alle Ältestenschaften vom 24. Mai 2000 (Luxemburg, in Englisch, Französisch und Spanisch), 24. August 2000 (Luxemburg, in Deutsch und Italienisch), 24. September 2000 (Luxemburg, in Portugiesisch) sowie vom 1. November 2005 (Deutschland, Luxemburg und Österreich). Sie sollten aus der Versammlungsdauerablage der Briefe zu Verfahrensweisen herausgenommen und vernichtet werden. Niemand behält Originale oder Kopien dieser Briefe.“ (Zitat aus Ältestenbrief zu rechtlichen Angelegenheiten 4/9/2012-X Ge)

„Mit diesem Brief werden die Anweisungen in den Briefen an alle Ältestenschaften über Kindesmissbrauch vom 20. September 1995 (Schweiz: 1. August 1995), 7. November 1997 (Luxemburg: 15.Dezember 1997; Österreich: 8.August 1997; Schweiz: 14. März 1997), 20. Juli 1998 (Luxemburg: 20. Oktober 1998), 5. Juni 2006 (Luxemburg: 1. August 2006) und 24. Mai 2010 (Schweiz: 20. November 2010) aktualisiert. Sie sollten aus der Versammlungsdauerablage der Briefe zu Verfahrensweisen entfernt und vernichtet werden. Niemand sollte Originale oder Kopien dieser Briefe behalten.“ (Ältestenbrief zu Kindesmissbrauch 10/1/2012-X Ge)

„Es freut uns euch mitzuteilen, dass es ein neues Buch „Hütet die Herde Gottes“ … Es ersetzt das bisherige „Hütet“-Buch (ks10). Es enthält außer den Informationen im „Hütet“-Buch (ks10) weitgehend alle wesentlichen Anweisungen der bisherigen Briefe an alle Ältestenschaften weltweit. Die meisten zweigspezifischen Anweisungen findet ihr in der Ergänzung zu „Hütet die Herde Gottes“. Der Index der Briefe für Ältestenschaften (S-22) und die darin gelisteten Briefe werden gelöscht. Alle gedruckten oder elektronischen Kopien sollten vernichtet werden.“ (Ältestenbrief zur Freigabe des neuen Ältestenbuchs 2019 S-147-19.02-X Ge)

Alle persönlichen Notizen werden dann vernichtet.“ (Ältestenbuch sfl-X 2019 Kap. 22, Punkt 21)

 

Ältester bestätigt die Vernichtung von Unterlagen unter Eid

 

Dokumenten-Verantwortlicher fordert zur Unterlagenvernichtung auf

In einem organisations-internen Vortrag anläßlich eines Seminars für Älteste fordert der Verantwortliche für die Aufzeichnungspraxis in der Organisation der Zeugen Jehovas zur Vernichtung von Unterlagen auf. Dabei gehe es vorrangig um die Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang von Vorwürfen wegen Kindesmissbrauch, wegen derer die Gesellschaft unter Beschuss geraten sei. (Deutsche Übersetzung eines Artikels in philly.com vom 9. Juli 2018)

Quelle: JW Opfer Hilfe e.V.